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Wie tickt der “Verein”
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Wie tickt ein “Verein” im Allgemeinen - und wie der BZV Rheinbach im Besonderen
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Oganisation, Satzung und Beschlussfassungen, Führung, Verwaltung, Befugnisse, Erläuterungen und Kommentare
Niemand, weder unsere Mitglieder noch die ehrenamtlich tätigen Funktionäre sollten sich aus Unwissenheit eine blutige Nase holen!
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Gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gleicht ein eingetragener Verein rechtlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - der BZV Rheinbach einer GmbH mit ca. 125 Gesellschaftern und dem Vorstand als geschäftsführendem Organ mit unterschiedlichen Befugnissen der einzelnen Mitglieder je nach Art, aber immer gemäß Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes selbst. - Dazu später mehr!
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Die derzeit gültige Satzung des BZV Rheinbach finden sie hier.
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Mitglieder des Vereins im Allgemeinen und Mitglieder des BZV Rheinbach im Besonderen
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Gemäß Satzung des BZV Rheinbach kann jede natürliche Person, die der Bienenzucht interessiert und fördernd gegenübersteht, Mitglied des BZV Rheinbach und damit - je nach Mitgliederstatus zeitgleich Mitglied der Dachverbände, des Kreisimkerverbandes Bonn, des Imkerverbandes Rheinland (IVR) und des Deutschen Imkerbundes (DIB) werden.
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Förderndes Mitglied kann auch jede juristische Person werden.
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Arten der Mitgliedschaft im BZV Rheinbach
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Arten der Mitgliedschaftt im BZV Rheinbach:
- Vollmitglied - Mitglied im BZV Rheinbach, im IVR und im DIB mit und ggf. auch ohne Bienen
- Jungmitglied - unter 25 Jahren, ohne eigenes Einkommen und mit 0 - 9 Bienenvölkern
- Ehrenmitglied - über 80 Jahre alt und mind. 25 Jahre Mitgliedschaft - ohne Bienen
- Ehrenmitglied - über 80 Jahre alt und mind. 25 Jahre Mitgliedschaft - mit Bienen
- Passives Mitglied - Mitglied im BZV Rheinbach und im IVR - Mitglied ohne Bienen
- Förderndes Mitglied - Mitglied nur im BZV Rheinbach - mit Einschränkung des passiven Wahlrechts, da Mitglieder, die nicht selbst Mitglieder auch der Dachverbände sind, den Verein gegenüber den Dachverbänden nicht oder nur sehr schwer vertreten können.
Unterarten: a) Mitglied, das dauerhaft keine Bienen hält und sich durch seine außerordentliche Mitgliedschaft im BZV Rheinbach ausschließlich der finanziellen Förderung des BZV Rheinbach verschrieben hat, b) Mitglied (Imker) mit Bienen, dessen Hauptmitgliedschaft an einen anderen Imkerverein und/oder einen anderen Verband gebunden ist, das sich aber durch seine außerordentliche Mitgliedschaft der finanziellen Förderung des BZV Rheinbach verschrieben haben. c) Mitglied (Imker) mit Bienen, jedoch ohne Mitgliedschaft im IV Rheinland und im Deutschen Imkerbund und ohne den damit verbundenen Versicherungsschutz.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Jedes Mitglied mit einem Mindestalter von 14 Jahren ist berechtigt Anträge an den Vorstand zu richten, auf den Versammlungen sein Stimmrecht auszuüben und die Einrichtungen des Vereins nach den Richtlinien zu benutzen. Vereinsangehörige, deren Mitgliedschaft ruht, haben kein Stimmrecht. Das passive Wahlrecht hat jedes Mitglied, das zur Zeit der Versammlung sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung und die endgültigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes zu befolgen, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu zahlen, die vom Vorstand verlangten Auskünfte zu erteilen und nicht gegen die Ziele und Zwecke des Vereins zu verstoßen.
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Die Frage, ob man als Mitglied eines eingetragenen Vereins persönliche Haftungsrisiken eingeht, gerät beim Eintritt in den Verein zumeist in den Hintergrund. Auf den ersten Blick scheint ein sorgloser Umgang mit diesem Thema von der Rechtsordnung gedeckt zu sein. Denn der eingetragene Verein (e.V.) existiert kraft Eintragung als eigenständige juristische Person und kann selbst Rechte und Pflichten begründen (vgl. § 21 BGB). Das Vermögen des eingetragenen Vereins ist vom Vermögen der Mitglieder getrennt und der e.V. haftet grundsätzlich nur mit seinem Vermögen. Sofern das Vermögen des Vereins nicht ausreicht, erfolgt die Liqudidation. Ein Rückgriff auf das Vermögen der Mitglieder ist in der Regel ausgeschlossen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Nachschusspflichten der Mitglieder grundsätzlich nicht bestehen. Denn auf den eingetragenen Verein wird die für Personengesellschaften geltende Regelung des §707 BGB entsprechend angewendet, wonach eine Verpflichtung zu Nachschüssen grundsätzlich nicht besteht (BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 239/05).
Dass der eingetragene Verein haftet und das Vermögen der Mitglieder unangetastet bleibt, gilt allerdings nur im Grundsatz. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, in denen Mitglieder und - vor allem - Mitglieder des Vereinsvorstandes mit ihrem privaten Vermögen persönlich haften.
Hierzu heißt es in §31a BGB - Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern (1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. (2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Abs.1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. (z.B. bei Vereinbarungen mit Dritten ohne rechtskräftigen Vorstandbeschluss haftet ggf. die Person, die die Vereinbarung getroffen hat.)
Weiter heißt es in §31b BGB - Haftung von Vereinsmitgliedern (1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. §31a Abs.1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Sind Vereinsmitglieder nach Abs.1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. (z.B. bei Vereinbarungen mit Dritten ohne rechtskräftigen Vorstandbeschluss haftet ggf. die Person, die die Vereinbarung getroffen hat.)
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ, der Gesetzgeber des Vereins.. Sie tritt bei Bedarf - die des BZV Rheinbach einmal im Jahr, i.d.R. jeweils am ersten Donnerstag im Februar - zusammen und beschließt die maßgeblichen Dinge (u.a. Vereinssatzung, Satzungänderungen, Mitglieder- und Beitragsordnung sowie sonstige Regeln, Haushaltsplan, Entlastung des Vorstandes) nach denen sich die Vereinsführung und alle Vereinsmitglieder ohne WENN und ABER zu richten haben. An den Beschlüssen der Mitgliederversammlung führt kein Weg vorbei. - Im Zweifelsfall ist ein entsprechender Beschluss durch eine ggf. außerordentliche Mitgliederversammlung herbeizuführen.
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Der Vorstand besteht derzeit gem. gültiger Satzung des BZV Rheinbach aus:
- dem Ersten Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- der Kassiererin
Erster Vorsitzender: derzeit: Dr. Peter Heuschen Als Vorstand nach §26 BGB repräseniert er den BZV Rheinbach nach innen und nach außen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und schließt Verträge mit Dritten. Die Befugnisse hierzu resultieren aus der Vereinssatzung, den jeweiligen Beschlüssen der MItgliederversammlung, dem Haushaltsplan und den Beschlüssen des Vorstandes Liegt kein entsprechender Beschluss vor, ist dieser noch vor Vertragsabschluss herbeizuführen. Dies gilt ebenso für mündliche Vereinbarungen. Außerdem läd er zu den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen ein und leitet diese.
Stellvertretender Vorsitzender: derzeit: Karl Ehrenholz Der Zweite Vorsitzende ertritt den/die Erste/n Vorsitzende/n bei dessen/deren Verhinderung in Teilbereichen, wenn erforderlich in allen Aufgabenbereichen. Als Vorstand nach §26 BGB repräseniert er in Absprache mit dem Ersten Vorsitzenden den BZV Rheinbach.
Schriftführer: derzeit: H-Peter Hanel Ihm obliegen die Arbeiten eines Protokollführers und des Vereinssekretariats.. Er unterstützt den/die Ersten Vorsitzenden, den Zweiten Vorsitzenden und ggf. auch die Kassiererin bei der Bewältigung seiner/ihrer Aufgaben. Auf Weisung des und im Einvernehmen mit dem Ersten Vorsitzenden übernimmt er weitere Verwaltungsaufgaben.
Kassiererin: derzeit: Natalie Wiehlpütz Sie führt die Kasse des Vereins. Als überwiegend eigenständigig arbeitendes Mitglied des Vorstandes führt sie Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereins, vereinnahmt Mitgliederbeiträge und alle sonstigen Gelder, begleicht gerechtfertigte Forderungen Dritter, informiert den Gesamtvorstand über den jeweiligen Kassenstand und berät den Vorstand über die Vereinbarkeit der geplanten Ausgaben von Vereinsgeldern mit der Satzung, dem rechtkräftigen Haushaltsplan und mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie haben jedoch ein Recht auf Ersatz gerechtfertigter Auslagen .
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Beisitzer / Beiräte / Obleute
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Gemäß Satzung hat der Vorstand des BZV Rheinbach die Möglichkeit, für div. Fachgebiete Beiräte zu bestellen und bilden dann gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand.. Beiräte haben im Vorstand für den ihnen übertragenen Bereich Sitz und Stimme.
Derzeit sind Beiräte für folgende Aufgabengebiete bestellt:
- Bienenzucht und Bienenkrankheiten
- Eventmanagement
- Imkergrundausbildungen und Imkerweiterbildungen sowie Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit
- IT-Angelegenheiten
- Lehr- und Besucherbienenstand sowie Jugend- und Schulimkerei am Bienenstand
Beirat für Bienenzucht und Bienenkrankheiten: - derzeit: Jörg Nuber Er ist ausgebildeter Bienensachverständiger für das Land NRW und anerkannt von den Veterinärämtern des Rhein-Sieg-Kreises und des Kreises Euskirchen. Für sein Aufgabengebiet ist er Ansprechpartner für die Vereinsmitglieder und - in Abstimmung mit dem Vorstand - Organisator, Koordinator und ggf. Referent für Workshops und Schulungen.
Beirat für Eventmanagement: - derzeit: Dr. Andreas Heek Für sein Aufgabengebiet ist er Ansprechpartner für die Vereinsmitglieder und - in Abstimmung mit dem Vorstand - Organisator und Koordinator für vereinseigene Events und die Teilnahme an Events Dritter.
Beirat für Imkergrundausbilungen und Imkerweiterbildungen sowie Kinder-, Jugend und Seniorenarbeit:. - derzeit: 1. Vors. Dr. Peter Heuschen Für sein Aufgabengebiet ist er Ansprechpartner für die Vereinsmitglieder und - in Abstimmung mit dem Vorstand - Organisator, Koordinator und ggf. Referent für Kinder- und Jugendarbeit sowie für Imkergrundausbilungen und Imkerweiterbildungen
Beirätin für IT-Angelegenheiten - derzeit: Claudia Lehmann Für ihr Aufgabengebiet ist sie Ansprechpartnerin für die Vereinsmitglieder und - in Abstimmung mit dem Vorstand - Organisator, Koordinator aller IT-Arbeiten, ausgenommen computergebundene Arbeiten der übrigen Vorstandsmitglieder und Beiräte.
Beirat für den Lehr- und Besucherbienenstand sowie Jugend- und Schulimkerei am Bienenstand: - derzeit: Hartmut Neumann Für sein Aufgabengebiet ist er Ansprechpartner für die Vereinsmitglieder und - in Abstimmung mit dem Vorstand - Organisator, Koordinator und ggf. Referent für Jugend- und Schulimkerei am Bienenstand.
Alle Beiräte arbeiten ehrenamtlich. Sie haben ein Recht auf Ersatz gerechtfertigter Auslagen. .
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Weitere Funktionäre Bienensachverständige Honigsachverständige Wespen-Fachberater
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Weitere Funktionäre
Bienensachverständige/Bienenseuchensachverständige - derzeit 5 sind allesamt ausgebildet und damit die ersten Ansprechpartner der Vereinsmitglieder in Sachen Bienenkrankheiten, Bienenseuchen, Futterkranzproben und Gesundheitszeugnis. Sie beraten ihre Imkerkollegen bzgl. möglicher Bienenkrankheiten und werden ggf. auf Anordnung des Amtstierarztes des zuständigen Veterinäramtes tätig. Auch die Bienensacherständigen arbeiten für den Verein ehrenamtlich. Der Aufwand für das Ziehen der von der Tierseuchenkasse NRW gesponserten Futterkranzproben wird ihnen vom Kreisimkerverband Bonn derzeit mit 10,00 €/gezogene Probe aus max. 6 Völkern vergütet. Die Kosten für sonstige Einsätze (Ziehen von Proben bzw. Durchsichten und Bescheinigungen zum Erhalt von Gesundheitszeugnissen) sollten vorab erfragt werden!
Honigsachverständige - derzeit 2 können von den Veinsmitgliedern in Honigfragen angesprochen werden. Sie helfen gerne.
Wespenfachberater - derzeit mind. 3 Sie beraten - der Natur zuliebe - bei Belästigungen durch Wespen und siedeln diese ggf. um. Die Kosten hierfür sind unterschiedlich - je nach Aufwand und Materialeinsatz.
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Hier werden die Mitglieder mit ihren persönlichen Daten, ihrem Mitgliederstatus, der Anzahl ihrer Bienenvölker, ihrer benutzten Beutenart, Ihren Mitgliederbeiträgen und sonstige relavante Daten registriert und verwaltet. Dies geschied streng nach EU-Datenschutzverordnung und Bundesdatenschutzgesetz. Die Mitgliederverwaltung liegt derzeit in den Händen des Schriftführers. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliederverwaltung und Kassiererin ist garantiert.
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Für Herausgabe, Redaktion, Konzeptentwicklung, Webgestaltung und Realisierung zeichnet der Bienenzuchtverein Rheinbach. Verantwortlich für den Inhalt ist der Vereinsvorstand. Die Pflege der Website liegt derzeit in den Händen des Schriftführers. Der EU-Datenschutzverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz wird Folge geleistet. Alle Mitglieder, aber auch alle interessierten Mitbürger sind aufgerufen, Ungereimtheiten und offensichtliche Fehler zu melden.
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Je größer der Verein, um so größer der Aufwand für Organisation und Verwaltung. Je größer der Verein, um so mehr ist es Verpflichtung einer umsichtigen Vereinsführung mit dem Ziel, allen Mitgliedern gleichermaßen gerecht zu werden.
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Datenschutz und Internet - Auszug aus der Datenschutzerklärung des BZV Rheinbach,
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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. die Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen und nicht lückenlos vor dem Zugriff durch Dritte geschützt werden kann. Aus diesem Grund werden die vom BZV Rheinbach genutzten E-Mail-Empfangsadressen von Zeit zu Zeit geändert. Die jeweils gültigen Adressen erhalten Sie über die Seite Service. E-Mails, die Sie vom BZV Rheinbach erhalten, enthalten immer eine private E-Mail-Absenderadresse. Absenderadressen, die auf den BZV hindeuten, gibt es nicht. Diese sind nicht vom BZV Rheinbach.
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Nutzung von persönlichen Daten auf dieser Website:
Mitgliederdaten, die von Vereinsmitgliedern zur internen Kommunikation freigeben wurden, befinden sich im geschützten Bereich der Website. Dieser ist nur Vereinsmitgliedern zugänglich. Der Zugang erfolgt durch Anmeldung via Login-Name und Passwort. Die Teilnahme an den Inhalten des geschützten Mitgliederbereichs ist freiwillig.
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Mitgliederdaten im öffentlichen Bereich Der Verein stellt personenbezogene Daten seiner Funktionsträger (Vorstand, Sachverständige u.a,) in den öffentlichen Bereich seiner Homepage. Alle Träger mit öffentlicher Funktion (z.B. Vorstand) erklären sich mit der Nennung der nach aktueller Rechtsprechung gesetzlich geforderten Daten sowie von einer kurzfristigen Kontaktmöglichkeit (Telefon und/oder E-Mail-Adresse) einverstanden. Zudem bietet der Verein seinen Mitgliedern die Möglichkeit, sich und ihre Imkerei mit einem öffentlichen Profil auf der Website des Vereins zu präsentieren. Die Nutzung dieser Service-Seiten - z.Zt. “Bienenprodukte”, “Schwarmhotline”, “Wespen und Hornissen” und “Gesucht/Gefunden” - ist freiwillig. Wer diese Seiten nutzen möchte, ist aufgefordert, zuvor das Formblatt
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Erklärung zur Verwendung persönlicher Daten für Service-Leistungen
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ausgefüllen und rechtskräftig unterschrieben an den Vereinsvorstand zu senden. Wer die Möglichkeit der Veröffentlichung einer Anzeige unter Gesucht/Gefunden nutzen will, ohne zuvor die o.g. Erklärung vorgelegt zu haben, sende bitte einen Veröffentlichungsauftrag mit dem Textvorschlag für sein Angebot bzw.sein Gesuch an info@bzv-rheinbach.de. Durch den Veröffentlichungsauftrag wird der BZV Rheinbach ermächtigt, die persönlichen Daten für die Anzeige zu nutzen. Welche Daten das genau sind bzw.welche zur Nutzung freigegeben werden, entnehmen wir in diesem Fall dem Vorschlagstext, in den die zu verwendenden Daten einzuarbeiten sind! Beispiel: Hermann Mustermann, Imkerei und Bienenzucht. Im Garten 27, 12345 Musterstadt - Tel: 00000 11111 oder +49 238 12345678, E-Mail: imkerei@mustermann.de.. Dieses Verfahren ist auch von allen sonstigen Interessenten (Nicht-Mitgliedern) anzuwenden, die die Seite Gesucht/Gefunden für ihre Angebote und Gesuche nutzen möchten.
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Ein Recht auf Veröffentlichung besteht jedoch nicht. Produkt-Werbung für Dritte ist nicht vorgesehen.
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